Urteile zu Morbus Ledderhose

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
  10.07.2013
  L 7 SB 17/11

Gründe: Für die Einschränkungen nach der Fußoperation und die Erkrankung an Morbus Ledderhose kann nach Teil B, Nr. 18.14 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Bewertungsrahmen mit einem GdB von 20 ausgeschöpft werden. Denn es ist von stärkeren Funktionsstörungen mit statischen Auswirkungen bei Fußdeformitäten auszugehen. So hat Dipl.-Med. Z. am 24. August 2009 über einen Zustand nach einem großen infizierten Hühnerauge der rechten Fußsohle und Resektion am 18. Oktober 2008 sowie über eine Fußformdeformität rechts (Knick-, Senk-, Spreizfüße, Hallux valgus, Krallenzehen) berichtet und mitgeteilt, längeres Stehen, Gehen und Laufen seien dadurch schmerzhaft. Nach ihrem Bericht vom 1. November 2010 liegen rezidivierende Schwellungen und ein Schonhinken vor, sodass wegen der statischen Auswirkungen und der damit verbundenen Funktionsstörung stärkeren Grades ein GdB von 20 festzustellen ist.




Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung